Aufruf der Intellektuellen und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens im Fall Schmidt gegen die Zukunft BiH

Sarajevo, 25. Oktober 2024

Aufruf der Intellektuellen und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens im Fall Schmidt gegen die Zukunft Bosnien und Herzegowinas (BiH)

  1. Intellektuelle, Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die akademische Gemeinschaft, die Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger, Nichtregierungsorganisationen, darunter auch die Vereinigung unabhängiger Intellektueller – Kreis 99 (Asocijacija nezavisnih intelektualaca Krug 99), sind nicht gegen die Institution des Amtes des Hohen Repräsentanten (OHR), sondern gegen dessen Politik, die die demokratische Zukunft von Bosnien und Herzegowina (BiH) verhindert. Der derzeitige Hohe Repräsentant in BiH, Christian Schmidt, handelt nicht im Einklang mit seinem Mandat und den demokratischen Gepflogenheiten der modernen Welt. Mit seiner Gesamtpolitik zur Umsetzung des zivilen Teils des Daytoner Friedensabkommens in BiH und insbesondere durch seine nachfolgenden Eingriffe – (a) die Änderung des Wahlgesetzes in BiH in der Wahlnacht (Oktober 2022) zugunsten einer ethnozentrischen und zum Nachteil einer bürgerlich-verfassungspolitischen Organisation des Staates, (b) die Aussetzung der Verfassung der Föderation Bosnien und Herzegowina für 24 Stunden (2023), (c) den Widerstand gegen das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall Slaven Kovačević gegen BiH – fügt er langfristig allen Bürgerinnen und Bürgern, dem Staat Bosnien und Herzegowina, der EU und der internationalen Gemeinschaft großen Schaden zu.
  • Als Hoher Repräsentant der internationalen Gemeinschaft in BiH unterstützt und vertritt Christian Schmidt eine rückwärtsgewandte, konservative und ethnozentrische Politik, sowohl in außen- als auch in innenpolitischen Beziehungen, in Zusammenarbeit mit ethnozentrischen Regierungen. Deshalb muss er durch eine geeignetere Person abgelöst werden.
  • Christian Schmidt führt durch seine Politik des Ethnozentrismus in BiH die Bürgerinnen und Bürger und die Bevölkerung von Bosnien und Herzegowina einerseits in gegenseitige politische Isolation, Diskriminierung, Segregation, politische und verfassungsrechtliche Ungleichheit sowie andererseits in gegenseitiges Misstrauen und eine Skepsis gegenüber Bosnien und Herzegowina. Damit schwächt er das Vertrauen (a) in eine verfassungsrechtlich bessere Zukunft für BiH und  (b) in jegliche demokratische Zukunft des Staates und ein besseres Leben für die Bürgerinnen und Bürger.
  • Da das Urteil des EGMR im Fall S. Kovačević gegen BiH die verfassungsmäßige und politische Diskriminierung in der aktuellen Verfassung von BiH aufhebt, handelt Christian Schmidt, indem er sich diesem Urteil widersetzt, gegen europäische Prinzipien und stoppt die Annäherung von BiH und seiner Bürgerinnen und Bürger an moderne demokratische Standards sowie an die rechtliche und politische Gleichheit der Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union.
  • Christian Schmidt fördert den Euroskeptizismus unter den Bürgerinnen und Bürgern und der Bevölkerung von BiH bezüglich der Notwendigkeit, westliche Werte im Land zu stärken und verbindlich zu machen: (a) er schafft Perspektivlosigkeit unter den Bürgern und Bürgerinnen BiHs, (b) er nimmt ihnen die Hoffnung, jemals Teil der EU-Bürgerschaft zu werden, (c) er relativiert die Bemühungen der Behörden von BiH, die Bedingungen für den EU-Beitritt des Landes zu erfüllen.
  • Indem Christian Schmidt sich in die Entscheidungen des EGMR im Fall S. Kovačević einmischt, übt er (a) politischen Druck auf den Gerichtshof aus, erzeugt (b) Skepsis gegenüber dem Gerichtshof, erweckt (c) den Eindruck, dass dieser Gerichtshof Urteile unter politischem Druck fällt – insbesondere seinem eigenen Einfluss als hohe internationale politische Autorität sowie unter dem politischen Druck Kroatiens als EU-Mitglied.
  • Es ist kein Geheimnis mehr, dass Christian Schmidt in BiH großstaatliche, hegemonistische und neokolonialistische politische Agenden Kroatiens und Serbiens verfolgt und mehr als deren heimlicher Hoher Repräsentant, denn als Hoher Repräsentant der internationalen Gemeinschaft agiert.
  • Als wäre er Hoher Repräsentant Kroatiens hat Christian Schmidt im Interesse dieses Landes mit den von ihm vorgenommenen Änderungen am Wahlgesetz in Bosnien und Herzegowina das Folgende bewirkt: (a) die ethnische Territorialisierung der Föderation von BiH – und damit die Grundlage für die Wiederherstellung einer dritten, kroatischen Entität in Bosnien und Herzegowina – sowie (b) ethnische Diskriminierung und Ungleichbehandlung der Wählerstimmen  bosnischer Kroaten gegenüber Bosniaken und anderen.
  • Als wäre er Hoher Repräsentant Serbiens in Bosnien und Herzegowina unternimmt Christian Schmidt: (a) keine Maßnahmen im Einklang mit seinen Befugnissen gegen das irrendentistische und sezessionistische Handeln der verantwortlichen Vertreter der Regierungsorgane der Republika Srpska und reagiert (b) nicht auf die Erklärung des sogenannten Svesrpski Sabors (Allserbische Versammlung; „Erklärung zum Schutz der nationalen und politischen Rechte und der gemeinsamen Zukunft des serbischen Volkes“), einem anti-bosnischen Rechtsdokument, das gegen die Daytoner Verfassung verstößt.
  1. Schmidt wendet sich nicht gegen das Kovačević-Urteil und die fünf früheren Urteile gegen Bosnien und Herzegowina, da er sie aus rechtlicher und menschenrechtlicher Sicht für unbegründet hielte. Er bestreitet nicht, dass die Verfassung von Bosnien und Herzegowina im Hinblick auf die im Urteil aufgeworfenen Fragen diskriminierend ist. Er warnt jedoch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vor den Gefahren, die sich aus ihrer Umsetzung ergeben könnten, was mit der Rolle des Gerichthofs unvereinbar sei.
  1. Indem Christian Schmidt das Urteil des EGMR im Fall Slaven Kovačević gegen Bosnien und Herzegowina anficht, wendet er sich indirekt gegen alle seine Urteile gegen die verfassungsrechtliche Diskriminierung der Bürger und Bürgerinnen von Bosnien und Herzegowina. Er lehnt es ab, dass die Urteile konkrete Folgen haben müssen, und erklärt sie sogar für schädlich für Bosnien und Herzegowina. Damit stellt er (a) alle bereits rechtskräftigen Urteile des EGMR gegen die ethnische, politische und verfassungsrechtliche Diskriminierung der Menschen in Bosnien und Herzegowina infrage, erhält (b) die in der aktuellen Verfassung von Bosnien und Herzegowina enthaltenen politischen und verfassungsrechtlichen Ungleichheiten der Bürgerinnen und Bürger aufrecht, schützt und zementiert (c) alle Errungenschaften der beiden gemeinsamen kriminellen Unternehmungen (joint criminal enterprises) gegen Bosnien und Herzegowina, setzt (d)  die Verteidiger Bosnien und Herzegowinas und die Angreifer gleich, friert (e) die bosnische Kriegs- und politische Ordnung auf unbestimmte Zeit ein und (f) toleriert, fördert und ruft er politische Erpressung und Gewalt in den innenpolitischen Beziehungen bei bosnienfeindlichen politischen Kräften hervor.
  1. Die Mitgliedstaaten des Friedensimplementierungsrats (PIC) haben keinen Konsens über die Teilnahme von Christian Schmidt am EGMR-Verfahren gegen das erstinstanzliche Urteil von Slaven Kovačević gegen Bosnien und Herzegowina.

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Sarajevo, 25. Oktober 2024